Reddaro

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Reddaro-Mustermietbedingungen

Stand: 2. Juli 2026

Diese Mustermietbedingungen gelten für jeden Mietvertrag über bewegliche Sachen, der über die Plattform Reddaro (reddaro.examplesart.de) zwischen der vermietenden Person („Vermieter") und der mietenden Person („Mieter") geschlossen wird. Sie ergänzen die Angaben des jeweiligen Inserats und der Buchung; im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Miete (§§ 535 ff. BGB).

Reddaro ist nicht Partei dieses Vertrags (siehe § 12).

§ 1 Vertragsschluss

  1. Der Mieter gibt durch die zahlungspflichtige Buchungsanfrage über die Plattform ein bindendes Angebot auf Abschluss des Mietvertrags zu den im Inserat und in der Buchungsübersicht angezeigten Konditionen ab.
  2. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Vermieter die Anfrage innerhalb von 24 Stunden über die Plattform bestätigt. Reddaro übermittelt die Erklärungen der Parteien lediglich als Erklärungsbote; eigene Erklärungen gibt Reddaro nicht ab.
  3. Vertragsparteien sind ausschließlich der in der Buchung bezeichnete Vermieter und der dort bezeichnete Mieter.

§ 2 Mietgegenstand und Mietzeit

  1. Mietgegenstand ist die im Inserat beschriebene bewegliche Sache samt dem dort genannten Zubehör, in dem im Inserat beschriebenen Zustand.
  2. Die Mietzeit ergibt sich aus der Buchung (Mietbeginn und Mietende). Eine Verlängerung bedarf der Vereinbarung beider Parteien; sie soll über die Plattform erfolgen.

§ 3 Mietpreis, Zahlung, schuldbefreiende Wirkung

  1. Der Mietpreis ergibt sich aus der Buchung. Er wird mit Bestätigung der Buchung durch den Vermieter fällig und über die Plattform durch den Zahlungsdienstleister Stripe eingezogen.
  2. Zahlungen des Mieters über die Plattform bzw. den Zahlungsdienstleister wirken gegenüber dem Vermieter schuldbefreiend. Der Vermieter darf daneben keine gesonderte Zahlung des Mietpreises verlangen.
  3. Die vom Mieter an Reddaro zu zahlende Servicegebühr ist nicht Teil dieses Mietvertrags; sie richtet sich nach den Reddaro-Nutzungsbedingungen.

§ 4 Übergabe, Rückgabe, Zustandsdokumentation

  1. Der Vermieter übergibt dem Mieter den Mietgegenstand zum vereinbarten Mietbeginn in vertragsgemäßem Zustand. Der Mieter gibt den Mietgegenstand zum vereinbarten Mietende vollständig, gereinigt im Rahmen des Üblichen und in dem Zustand zurück, der sich bei vertragsgemäßem Gebrauch ergibt.
  2. Beide Parteien bestätigen Übergabe und Rückgabe in der App (beidseitige Bestätigung).
  3. Beiden Parteien wird dringend empfohlen, den Zustand des Mietgegenstands bei Übergabe und Rückgabe durch Fotos zu dokumentieren. Die Dokumentation dient der Beweissicherung; zu beachten ist die kurze Verjährung nach § 10.

§ 5 Pflichten des Mieters

  1. Der Mieter darf den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß und im Rahmen der im Inserat genannten Nutzungsbedingungen gebrauchen. Er hat den Gegenstand pfleglich zu behandeln und vor Beschädigung, Verlust und Diebstahl zu schützen (Obhutspflicht).
  2. Eine Untervermietung oder sonstige Überlassung an Dritte ist ohne vorherige Erlaubnis des Vermieters nicht gestattet (§ 540 BGB). Zulässig bleibt der Gebrauch durch Personen, die den Gegenstand unter Aufsicht und Verantwortung des Mieters nutzen, soweit das Inserat nichts anderes bestimmt.
  3. Der Mieter darf am Mietgegenstand keine Veränderungen vornehmen und Reparaturen nicht selbst oder durch Dritte ausführen lassen, sofern der Vermieter nicht zustimmt.
  4. Zeigt sich während der Mietzeit ein Mangel oder wird der Mietgegenstand beschädigt, gestohlen oder geht er verloren, hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen (§ 536c BGB).

§ 6 Pflichten des Vermieters

  1. Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten, verkehrssicheren Zustand zu übergeben und während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten (§ 535 Abs. 1 BGB).
  2. Der Vermieter hat den Mieter bei Übergabe über besondere Eigenschaften, Sicherheitshinweise und Bedienungserfordernisse zu informieren, soweit dies für den sicheren Gebrauch erforderlich ist, und vorhandene Anleitungen mitzugeben.
  3. Der Vermieter versichert, dass er zur Vermietung des Gegenstands berechtigt ist und Rechte Dritter der Vermietung nicht entgegenstehen.

§ 7 Mängel, Gewährleistung, Haftung des Vermieters

  1. Die Rechte des Mieters bei Mängeln richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 536 ff. BGB), soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  2. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters auf Schadensersatz für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB) ist ausgeschlossen; insoweit haftet der Vermieter nur, wenn er den Mangel zu vertreten hat. Die Rechte des Mieters auf Minderung (§ 536 BGB), Mangelbeseitigung und Kündigung bleiben unberührt.
  3. Ist der Vermieter eine Privatperson (kein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB), gilt zusätzlich: Der Vermieter haftet auf Schadensersatz nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) — also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf —, der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.
  4. Die Beschränkungen der Absätze 2 und 3 gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder Übernahme einer Garantie.
  5. Ist der Vermieter Unternehmer und der Mieter Verbraucher, gelten die gesetzlichen Gewährleistungs- und Haftungsregeln uneingeschränkt; die Absätze 2 und 3 finden insoweit keine Anwendung, als sie den Mieter entgegen zwingendem Verbraucherrecht benachteiligen würden.

§ 8 Haftung des Mieters bei Beschädigung und Verlust

  1. Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden am Mietgegenstand sowie für dessen Verlust oder Untergang, soweit er dies zu vertreten hat. Er hat auch das Verhalten von Personen zu vertreten, denen er den Gebrauch überlässt (§ 278 BGB).
  2. Normale Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch hat der Mieter nicht zu vertreten (§ 538 BGB) und begründet keine Ersatzpflicht.
  3. Bei Verlust, Untergang oder wirtschaftlichem Totalschaden ist der Ersatz auf den Wiederbeschaffungswert des Gegenstands in seinem Zustand bei Übergabe (Zeitwert) gerichtet; ein Anspruch auf den Neupreis besteht nicht. Bei Beschädigung sind die erforderlichen Reparaturkosten zu ersetzen, höchstens jedoch der Zeitwert.
  4. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Vermieters (z. B. Nutzungsausfall) bleiben unberührt; § 9 (Kaution) und § 10 (Verjährung) sind zu beachten.

§ 9 Kaution und Reddaro-Streitverfahren

  1. Die im Inserat festgelegte Kaution dient der Sicherung der Ansprüche des Vermieters aus diesem Vertrag. Sie wird über den Zahlungsdienstleister Stripe reserviert oder eingezogen und nach beidseitig bestätigter Rückgabe freigegeben.
  2. Ein vollständiger oder teilweiser Einbehalt der Kaution setzt die Durchführung des Reddaro-Streitverfahrens voraus: Der Vermieter meldet Schäden innerhalb von 48 Stunden nach dem Rückgabedatum über die Buchungsseite und fügt Fotos bei; Reddaro vermittelt und entscheidet über die Verwendung der Kaution in der Regel innerhalb von 5 Werktagen.
  3. Die 48-Stunden-Frist ist ausschließlich Voraussetzung für das Plattform-Streitverfahren und den Kautionseinbehalt über die Plattform. Gesetzliche Ansprüche der Parteien untereinander werden durch Versäumung der Frist nicht ausgeschlossen.
  4. Ansprüche, die die Höhe der Kaution übersteigen oder nicht über das Streitverfahren abgewickelt werden, machen die Parteien unmittelbar untereinander geltend.

§ 10 Rückgabeverzug

  1. Gibt der Mieter den Mietgegenstand nach Ende der Mietzeit nicht zurück, kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung in Höhe des vereinbarten Mietpreises, anteilig je angefangenem Tag, verlangen (§ 546a BGB).
  2. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. Dem Mieter bleibt der Nachweis unbenommen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, soweit ein über § 546a BGB hinausgehender Schaden geltend gemacht wird.

§ 11 Verjährung

Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung des Mietgegenstands sowie Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen verjähren in sechs Monaten; die Frist beginnt für den Vermieter mit der Rückgabe des Gegenstands (§ 548 BGB).

§ 12 Stellung von Reddaro

  1. Reddaro ist nicht Partei dieses Vertrags. Reddaro vermittelt lediglich den Vertragsschluss, stellt die Plattform bereit und wickelt Zahlungen über den Zahlungsdienstleister Stripe ab. Reddaro schuldet weder die Überlassung noch die Beschaffenheit des Mietgegenstands und haftet nicht für die Erfüllung dieses Vertrags.
  2. Zahlungen des Mieters über Reddaro/Stripe wirken gegenüber dem Vermieter schuldbefreiend (§ 3 Abs. 2).
  3. Reddaro ist keine Versicherung; die Parteien tragen selbst dafür Sorge, ob und wie sie Risiken versichern.

§ 13 Stornierung, Kündigung

  1. Beide Parteien können die Buchung jederzeit vor Mietbeginn über die Plattform kostenlos stornieren; bereits gezahlte Beträge einschließlich Kaution werden vollständig erstattet bzw. freigegeben. Mit wirksamer Stornierung entfallen die beiderseitigen Leistungspflichten aus diesem Vertrag.
  2. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 543 BGB) bleibt unberührt.

§ 14 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ist der Mieter Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Staat, bleiben zwingende verbraucherschützende Bestimmungen dieses Staates unberührt.
  2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags sollen über die Plattform oder in Textform vereinbart werden.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).
  4. Maßgeblich ist die deutsche Fassung dieser Mietbedingungen; Übersetzungen dienen nur der Verständlichkeit.
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